AGB's

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1) Präambel

(1) Die Firma Ihr Kurier OWL GmbH übernimmt die Beförderung eiliger Kleinsendungen gemäß Ziff. II (1) dieser AGB innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie im grenzüberschreitenden Verkehr. Der Beförderung liegen die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde, soweit nicht zwingende Vorschriften insbesondere des HGB, der CMR, des Warschauer Abkommens oder des LuftVG entgegenstehen, die ergänzend gelten. Mit der Aufgabe der Sendung erkennt der Versender diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Vertragsgrundlage an. (2) Die Firma Ihr Kurier OWL GmbH kann sich zur Durchführung anderer Logistikdienstleister ihrer Wahl bedienen.

2) Leistungen

(1) Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird, erstreckt sich die Beförderung auf alle Packstücke mit einem Gurtmaß bis zu 600 cm, einem Gesamtsendungsgewicht bis zu 100 kg und einem Gesamtsendungswert von bis zu 2.500,00 €. Bei großformatigen Sendungen wird das Volumengewicht gemäß IATA-Formel (Höhe x Breite x Länge) in cm / 5000 = Gewicht in kg zugrundegelegt. Von der Beförderung ausgeschlossen sind Sendungen, die aus rechtlichen oder sicherheitstechnischen Gründen nicht zur Beförderung übernommen werden dürfen sowie Bargeld, Geldanweisungen, bankbestätigte Schecks, Reiseschecks und Wertpapiere. Wir behalten uns vor, Sendungen, die Briefmarken, Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Kunstwerke, Antiquitäten, Lebensmittel, Arzneimittel und alle Güter, die der Gesundheitsverordnung unterliegen, enthalten, von der Beförderung auszuschließen. (2) Einzel- und Sammelsendungen werden in der Regel spätestens an dem auf die Übernahme der Sendung folgenden Werktag (Montag bis Freitag) beim Empfänger ausgeliefert. (Ausnahmen: Inseln und Randgebiete) Im grenzüberschreitenden Verkehr gelten die Regelungen entsprechend unseren jeweils gültigen Preislisten als vereinbart. Zustellungen am Wochenende und kürzere Auslieferungsfristen (Direktfahrten, Same-Day und Last-Minute-Service) bedürfen einer schriftlichen Bestätigung durch die Firma Ihr Kurier OWL GmbH. (3) Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, umfasst der Auftrag zur Durchführung der Beförderung nicht die Verpackung des Gutes, die Verwiegung, Untersuchung, Kennzeichnung, Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung des Gutes sowie seiner Verpackung.

3) Auftragserteilung

Der Kunde erteilt den Auftrag schriftlich durch Ausfüllen und Absenden eines Frachtauftrages. Erst durch eine Auftragsbestätigung durch Ihr Kurier OWL GmbH erfolgt der Vertragsschluss aufgrund dieser AGB. (1) Der Versender hat bei der Auftragserteilung mitzuteilen, wenn nachfolgende Güter Gegenstand des Transportvertrages werden sollen:
  • (a) Gefährliche Güter
  • (b) leicht verderbliche Güter
  • (c) besonders wertvolle Güter
  • (d) Geld, Wertpapiere oder Urkunden
  • (e) andere in Ziffer 2(1) genannte Sendungen.
Der Versender hat darüber hinaus bei Auftragserteilung Adressen und Telefonnummern, sowohl des Versenders als auch des Empfängers, Zeichen, Nummern, Anzahl, Gewicht, Art und Inhalt der Packstücke, Eigenschaften der Sendung gemäß Satz 1 und alle sonstigen erkennbar für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages erheblichen Umstände anzugeben. (2) Sofern der Versender bei Übergabe des Gutes die gemäß Absatz 1 erforderliche Mitteilung unterlassen hat, kann der Unternehmer nach pflichtgemäßem Ermessen – die Sendung ausladen, einlagern, sichern, zurückbefördern oder unschädlich machen, ohne dem Versender deshalb schadensersatzpflichtig zu werden, und – vom Versender wegen dieser Maßnahmen Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen verlangen. (3) Ist die Beförderung von gefährlichem Gut schriftlich vereinbart, hat der Versender schriftlich die genaue Art der Gefahr und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Handelt es sich um Gefahrgut im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter oder um sonstige Güter, für deren Beförderung oder Lagerung besonders gefahrgutrechtliche und umgangsrechtliche Vorschriften bestehen, so hat der Versender die Klassifizierung nach dem einschlägigen Gefahrgutrecht mitzuteilen und für die vollständige Übermittlung aller relevanten Angaben Sorge zu tragen. Der Schriftform steht die Datenfernübertragung und jede sonst lesbare Form gleich, sofern sie den Aussteller erkennen lässt. Der Versender ist dafür verantwortlich, dass bei Übergabe an den Unternehmer die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Deklaration, Verpackung, Mitgabe von Unfallmerkblättern usw. eingehalten werden, auch wenn die Verpflichtung denjenigen trifft, der das Gefahrgut tatsächlich übergibt. (4) Ihr Kurier OWL GmbH oder die zur Beförderung eingeschalteten Unternehmen sind nicht verpflichtet, die gemäß Absatz 1 und 3 gemachten Angaben nachzuprüfen oder zu ergänzen. (5) Ihr Kurier OWL GmbH ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf irgendwelchen das Gut betreffenden Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken oder die Befugnis der Unterzeichner zu prüfen, es sei denn, dass an der Echtheit oder der Befugnis begründete Zweifel bestehen.

4) Rechte und Pflichten des Absenders

  1. Der Versender hat das Gut, soweit dessen Natur unter Berücksichtigung der vereinbarten Beförderung eine Verpackung erfordert, so zu verpacken, dass vor Verlust und Beschädigung geschützt wird und dass auch die Beförderung durchführenden Personen kein Schaden entsteht.
  2. Die Packstücke sind vom Versender deutlich und haltbar mit den für ihre auftragsgemäße Behandlung erforderlichen Kennzeichen zu versehen, wie Adresse, Zeichen, Nummern, Symbolen für Handhabung und Eigenschaften. Alte Kennzeichen und Adressaufkleber sind vom Versender zu entfernen oder unkenntlich zu machen.
  3. Alle Packstücke sind so herzurichten, dass ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen äußerlich sichtbarer Spuren nicht möglich ist. (Klebeband, Umreifungen oder Ähnliches sind nur ausreichend, wenn sie individuell gestaltet oder schwer nachahmbar sind; eine Umwicklung mit Folie nur, wenn diese verschweißt ist.)
  4. Der Versender ist verpflichtet, die zu einer Sendung gehörenden Packstücke als zusammengehörig leicht erkennbar zu kennzeichnen und Packstücke so herzurichten, dass ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen äußerlich sichtbarer Spuren nicht möglich ist.
  5. Sendungen, die offensichtliche Zeichen von Beschädigungen aufweisen, werden nur dann zur Beförderung angenommen, wenn ihr Zustand bei der Übergabe schriftlich bestätigt wird.

5) Übergabe und Frachtbrief

Bei der Übergabe eines Gutes ist ein vom Auftraggeber gemäß § 408 Abs. 1 Satz und Abs. 1 Satz 2 HGB auszufüllender Frachtbrief mit zu übergeben. Der Auftraggeber hat im Frachtbrief den Wert des Gutes und ein eventuell besonderes Interesse mitzuteilen.

6) Be- und Entladezeit

Wartet der Transportunternehmer aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die übliche Belade- oder Entladezeit von 15 Minuten hinaus, so hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

7) Quittung

Auf Verlangen des Versenders erteilen wir oder die mit Beförderung beauftragten Unternehmen eine Empfangsbescheinigung. In dieser Empfangsbescheinigung wird nur die Anzahl und Art der Packstücke bestätigt, nicht jedoch deren Inhalt, Wert oder Gewicht. Bei Massegütern, Wagenladungen und dergleichen enthält die Empfangsbescheinigung im Zweifel keine Bestätigung des Rohgewichts oder der anders angegebenen Menge der Sendung.

8) Rechnung, Verzug

Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig. Für Rechnungen inklusive Angaben zu Empfänger und Übergabezeit wird eine Versandauschale von 2,50 € berechnet. Der Rechnungsversand per Email erfolgt kostenlos. Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a. über dem zum Zeitpunkt des Verzugseintritts geltenden Diskontsatz = Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen.

9) Haftung des Versenders in besonderen Fällen

(1) Allgemeine Haftung

Der Versender hat dem Unternehmer und den mit der Beförderung beauftragten Unternehmen Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, die verursacht werden durch:

  • ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung,
  • Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der bei der Auftragserteilung gemachten Angaben,
  • Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes,
  • Unterlassen der Mitgabe von Unfallmerkblättern bei gefährlichen Gütern oder Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der in § 413 Abs 1 HGB genannten Urkunden oder Auskünfte.

Für Schäden haftet der Versender der Höhe nach jedoch nur bis zu einem Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten pro Kilogramm Rohgewicht der Sendung. §431 Abs 4 HGB sowie die §§ 434 bis 436 HGB sind entsprechend anwendbar.

(2) Werttransporte

Besondere Regeln gelten für Werttransporte. Ein Werttransport umfasst nur den Transport von Gegenständen des Edelstein-, Schmuck-, Juwelier- und Uhrengewerbes wie z.B. Edelmetalle aller Art sowie daraus hergestellte Artikel, Halb- und Fertigfabrikate, Rohmaterialien, Edelsteine, Halbedelsteine, Schmuck und Uhren. Der Versicherer stellt eine Ersatzleistung von bis zu 25.000,00 € (inkl. Valoren) je Sendung zur Verfügung, sofern dies mit dem Auftraggeber rechtsgültig vereinbart wurde und gem. Art 23 und Art 26 CMR im Frachtbrief eingetragen wurde.

(3) Schadensnachweis

Der Auftraggeber hat im Schadensfall zu beweisen, dass dem Transportunternehmer ein Gut bestimmter Menge und Beschaffenheit ohne äußerlich erkennbare Schäden übergeben worden ist. Der Transportunternehmer hat zu beweisen, dass das Gut, so wie er es erhalten hat, abgeliefert wurde. Eine vom Empfänger erteilte Quittung begründet die Vermutung, das Gut schadensfrei abgeliefert wurde.

(4) Haftung bei Verbraucherverträgen

Soweit der Versender eine natürliche Person ist, die den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, haftet der Versender nur bei Verschulden.

10) Beförderungs- und Ablieferungshindernisse

(1) Befreiung von der Vergütungspflicht

Umstände, die die Beförderung oder Ablieferung der Sendung zeitweilig oder dauernd behindern, entbinden den Versender nur dann von der Zahlung der Vergütung, wenn diese Umstände von dem Unternehmer oder den zur Beförderung eingeschalteten Unternehmern zu vertreten sind.

(2) Weisung bei Hindernissen

Im Fall von Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen hat der Unternehmer den Versender oder den jeweiligen Verfügungsberechtigten unverzüglich zu unterrichten, um dessen Weisung einzuholen. Ist die Weisung nicht innerhalb angemessener Frist zu erlangen, so hat der Unternehmer oder das mit der Beförderung beauftragte Unternehmen die Maßnahmen zu ergreifen, die im Interesse des Versenders oder des Verfügungsberechtigten die beiden zu sein scheinen, insbesondere kann die Sendung an den Versender zurückbefördert werden.

(3) Vergütung bei Hindernissen

Der Unternehmer hat wegen der nach Absatz 2 ergriffenen Maßnahmen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Auswendungen sowie auf eine angemessene Vergütung, es sei denn, dass das Hindernis seinem Risikobereich zuzurechnen ist.

11) Ablieferung der Sendung

(1) Zustellung

Die Zustellung von Sendungen erfolgt gegen Unterschrift des Empfängers oder sonstiger Personen, von denen nach den Umständen angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendungen berechtigt sind. Hierzu zählen insbesondere in den Räumen des Empfängers anwesende Personen und Nachbarn.

(2) Unzustellbare Sendungen

Eine Sendung gilt als unzustellbar, wenn:

  • eine Auslieferung der Sendung wegen nicht oder nicht mehr zutreffender Empfängeranschrift nicht möglich ist,
  • ein zweiter Zustellungsversuch erfolglos ist,
  • der Empfänger die Annahme der Sendung aus welchen Gründen auch immer verweigert.

(3) Ablieferungsquittungen

Ablieferungsquittungen werden nur aufgrund schriftlicher Weisung des Versenders eingeholt.

12) Haftung für Schäden

(1) Allgemeine Haftung

Der Unternehmer haftet bei all seinen Tätigkeiten nach den gesetzlichen Vorschriften. Es gelten jedoch die folgenden Regelungen, soweit nicht zwingende Rechtsvorschriften etwas anders bestimmen.

(2) Haftung für Verlust oder Beschädigung

Der Unternehmer haftet für Schäden, die durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung nach Maßgabe der §§ 429 HGB. Ihr Kurier OWL GmbH haftet nicht für Folgeschäden und Folgekosten wie zum Beispiel wirtschaftliche Verluste, Gewinneinbußen, entgangenen Gewinn oder Umsatzverlust, Aufwendungen von Ersatzvornahmen sowie Schäden, die durch Verzögerung bei der Zoll- oder Luftfrachtabfertigung entstehen.

Dies gilt insbesondere für höhere Gewalt, Beschaffenheit der Sendung, Krieg oder ähnliche Ereignisse, Aufruhr und Unruhen, Arbeitskämpfe sowie elektrische und magnetische Schäden an oder Löschungen von elektronischen oder fotografischen Daten oder Aufzeichnungen.

(3) Mitverschulden des Absenders oder Empfängers

Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

(4) Ausschluss der Ersatzpflicht

Die Ersatzpflicht gemäß Absatz 2 ist insbesondere ausgeschlossen, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist darauf beruht, dass der Versender die Sendung ungenügend verpackt, nicht deutlich auf den Zustelltermin hinweist oder die Beschaffenheit des Gutes besonders leicht zu Schäden führt, insbesondere durch Bruch, Rost, inneren Verderb, Austrocknen, Auslaufen oder normalen Schwund oder die Sendung beim Ver- oder Entladen vom Versender oder Empfänger beschädigt wird.

(5) Haftungshöchstgrenze

Ihr Kurier OWL GmbH haftet für Schäden, die unmittelbar durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entstehen, mit 8,33 Sonderziehungsrechten für jedes Kilogramm des Rohgewichtes der Sendung (§ 431 HGB) oder bis maximal 750,00 €. Für Schäden durch Verspätung oder Vermögensschäden gelten ausschließlich §§ 431 Abs. 3 und 433 HGB, jedoch bis maximal 750,00 €.

(6) Höhere Versicherung

Auf Verlangen und auf Kosten des Versenders kann die Sendung zu einem höheren Wert versichert werden. Die oben genannten Haftungsgrenzen bleiben davon unberührt.

(7) Haftungsbegrenzungen für außervertragliche Ansprüche

Die gesetzlich sowie vertraglich vorgesehenen Haftungsbegrenzungen gelten auch für außervertragliche Ansprüche des Versenders oder Empfängers gegen den Unternehmer wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.

(8) Haftungsbefreiung

Ihr Kurier OWL GmbH ist von jeder Haftung – egal aus welchem Rechtsgrund – befreit, wenn der Schaden durch eine Anweisung des Auftraggebers oder seines Erfüllungsgehilfen oder durch Umstände verursacht wurde, die auch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abzuwenden sind.

13) Schadensanzeige, Verjährung

(1) Schadensanzeige

Sind Briefe oder briefähnliche Sendungen Gegenstand des Vertrages, müssen sämtliche Ansprüche vom Versender binnen einer Woche ab Ablieferung schriftlich bei dem Unternehmer geltend gemacht werden. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Verjährung

Die Ansprüche des Versenders verjähren gemäß § 439 HGB.

14) Unfrei-Sendungen, Nachnahmesendungen

(1) Unfrei-Sendungen

Wenn sich der Unternehmer bereit erklärt, dem Empfänger die Kosten der Versendung zu berechnen (unfreie Sendung), hat der Unternehmer das Recht, jedoch nicht die Pflicht, die Auslieferung zu verweigern, bis Transportkosten und alle anderen Kosten gezahlt sind, wenn der Empfänger die Zahlung verweigert. In diesem Fall haftet der Versender für alle entstehenden Kosten, einschließlich derjenigen einer eventuell notwendigen Rücksendung. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer die Sendung ohne Bezahlung durch den Empfänger an diesen ausliefert. Die Mitteilung des Versenders, die Sendung sei unfrei abzuwickeln, enthält keine Nachnahmeanweisung.

(2) Nachnahmesendungen

Im Falle der Nachnahmesendung darf der Betrag der Nachnahme den Wert der Sendung nicht überschreiten. Falls der Unternehmer nicht in der Lage ist, den Betrag einzuziehen, wird die Sendung dem Versender auf dessen Kosten zurückgesandt. Soweit der Unternehmer nicht einen höheren Kostenbetrag nachweist, entsteht eine Rückkostenpauschale in Höhe der Versendungskosten (Hinweg).

(3) Zahlungsmittel

Der Unternehmer ist berechtigt, anstelle von Bargeld Euroschecks im Rahmen der Scheckgarantiesumme oder Verrechnungschecks entgegenzunehmen. Das Risiko der Nichteinlösung und der Fälschung entgegengenommener Zahlungsmittel trägt der Versender.

15) Datenspeicherung

Die Auftragserfüllung erfordert die Speicherung von Kundendaten, die entsprechend den Vorschriften des Datenschutzgesetzes erfolgt.

16) Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

(1) Gerichtsstand

Für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Beförderungsvertrag ist der Firmensitz von Ihr Kurier OWL GmbH Gerichtsstand, soweit der Versender Kaufmann ist.

(2) Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung gilt die jeweils gesetzliche Regelung.